Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.4.4 Verwendung nichtgeschäftsvorfallbezogener Daten fremder Dritter
Zu Tz. 3.37
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Ergänzend zu Tz. 3.9-3.12 (vgl. zur Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen des Steuerpflichtigen OECD-Kap. III, Tz. 3.9-3.12 Anm. 34-50) führt die OECD an dieser Stelle näher aus, inwieweit nicht geschäftsvorfallbezogene Information von Dritten für eine Fremdvergleichsanalyse verwendet werden können. Dies beruht auf der aus der Praxis zu bestätigenden Erfahrung, dass Unternehmensdatenbanken in der Regel Informationen nicht geschäftsvorfallbezogen, sondern auf Ebene des Gesamtunternehmens liefern. Die Anwendbarkeit dieser Daten für Fremdvergleichszwecke hängt letztlich davon ab, welche Geschäftsvorfälle sich in den potenziellen Vergleichsdaten auf Unternehmensebene widerspiegeln, d.h., ob das Vergleichsunternehmen beispielsweise sowohl Herstellungs-, Vertriebs- und Forschungsaktivitäten in unterschiedlichen Marktsegmenten durchführt oder ob das Unternehmen lediglich den Vertrieb eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Produktgruppe übernimmt. Segmentierte Zahlen können in ersterem Fall möglicherweise eine höhere Vergleichbarkeit liefern, d.h., wenn die Vergleichsunternehmen ...