Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.3.1 Beurteilung einzelner und zusammenhängender Geschäftsvorfälle eines Steuerpflichtigen
Zu Tz. 3.9
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Die OECD-Leitlinien stellen in der Tz. 3.9 zunächst klar, dass der Fremdvergleichsgrundsatz „im Idealfall“ auf jedes einzelne Geschäft gesondert Anwendung finden sollte. Die OECD vertritt somit die Auffassung, dass eine Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen die Belastbarkeit des vorgenommenen Fremdvergleichs generell mindert. Allerdings betont sie darin auch, dass der Anspruch auf eine geschäftsweise Betrachtung nicht überzogen werden darf.
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Eine geschäftsweise Betrachtung ist aber häufig nicht möglich und eine Gesamtbeurteilung mehrerer oder gar einer Vielzahl von Geschäften notwendig. Es sind mehrere Sachverhalte denkbar, bei denen Leistungspakete in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind:
S. 10Einmal können einzelne Geschäfte so eng miteinander verbunden sein, dass eine sachgerechte Beurteilung jedes einzelnen Geschäfts nicht möglich ist. Die OECD-Leitlinien führen hierzu als Beispiel die Lizenzvergabe von Herstellungs-Know-how zusammen mit der Lieferung wichtiger Maschinen oder Maschinenteilen an (vgl. OECD-Kap. III, Tz. 3.11 Anm. 44-46). Weiterhin könnte ein Paket eng miteinander verbundener Einzel...