Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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12. Durchführung des Verständigungsverfahrens
12.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
12.1.1 Wird der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens im Inland gestellt, unterrichtet das BZSt das Unternehmen über die wesentlichen Entwicklungen. Informationen über geäußerte oder erhaltene Rechtsauffassungen (z.B. aus Positionspapieren) werden grundsätzlich nicht erteilt.
12.1.2 Die Tz. 3, 4, 5, 6 und 7 gelten entsprechend.
12.1.3 Die Vertragsstaaten sind an den Grundsatz des Fremdvergleichs des Art. 4 Schiedskonvention gebunden. Dieser entspricht dem Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 9 OECD-MA.
12.1.4 Nach Art. 8 Abs. 2 Schiedskonvention kann ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren ausgesetzt werden, wenn bei einem der beteiligten Unternehmen ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig ist, mit dem festgestellt werden soll, ob dieses durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Art. 4 Schiedskonvention zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat.
Wird ein derartiger Verstoß festgestellt, entfällt nach Art. 8 Abs. 1 Schiedskonvention die Verpflichtung auf Einleitung eine...