Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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8. Folgen des Scheiterns eines Verständigungsverfahrens
8.1 Im Falle eines Scheiterns des Verständigungsverfahrens unterrichtet das BZSt unverzüglich den Abkommensberechtigten und die zuständige Landesfinanzverwaltung über diese Entscheidung.
8.2 Vom örtlich zuständigen Finanzamt ist zu prüfen, ob eine Doppelbesteuerung unter den Voraussetzungen des § 163 AO unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit vermieden werden kann. Die gesonderten Zuständigkeitsregelungen und die Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen sind hierbei zu beachten.
Eine Billigkeitsmaßnahme entfällt jedoch insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige verfahrensrechtliche Vorschriften nicht beachtet hat (vgl. Tz. 2.1.7) sowie in Fällen, in denen der Steuerpflichtige
seinen steuerlichen Pflichten im Inland oder Ausland nicht ausreichend nachgekommen ist (z.B. mangelhafte Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung), oder
der Steuerpflichtige falsche Angaben in einem steuerrechtlichen oder in einem sonstigen Verwaltungsverfahren (z.B. in einem Arbeitsbewilligungsverfahren) gemacht hat (z.B. Scheindomizil)
und hierdurch die eingetretene Doppelbesteuerung mitverursacht worden ist. Dies gilt auch, w...