Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C. Mitwirkung der Wirtschaft
17
Es ist nicht vorgesehen, dass die OECD in die Lösung von Verrechnungspreiskonflikten zwischen einem Steuerpflichtigen und einer Steuerverwaltung eingreift. Der Monitoring-Prozess soll keinen Schlichtungsmechanismus darstellen, und so werden die Steuerpflichtigen der Arbeitsgruppe keine Einzelfälle zur Lösung vorlegen können. Gleichwohl wird die Wirtschaft, wie in den Leitlinien und der Empfehlung des Rats vorgesehen, dazu ermutigt, auf problematische (vorzugsweise durch praktische, aber hypothetische Beispiele veranschaulichte) Aspekte hinzuweisen, die Fragen bezüglich der international einheitlichen Anwendung der Leitlinien aufwerfen.
18
Der Beratende Ausschuss der Wirtschaft (BIAC) wird aufgefordert, der Arbeitsgruppe beim Monitoring der Anwendung der Leitlinien praktische Schwierigkeiten anzuzeigen, anhand derer sie unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen über die Angemessenheit der Leitlinien in den betreffenden Bereichen beraten kann.
19
Bei ihren Anstrengungen zur Unterstützung der OECD bei ihrem Monitoring-Auftrag hinsichtlich der Anwendung der Leitlinien wird der Wirtschaft geraten, die Hinweise in Ziffer 17 dieses Anhangs ...