Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4. Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
4.1 Bestandskraft von Bescheiden und Verjährung
Die Verständigungsvereinbarung kann nach § 175a AO ungeachtet der Bestandskraft deutscher Bescheide umgesetzt werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung. Der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei einer inländischen Finanzbehörde hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO, wenn damit gleichzeitig die Änderung des Steuerbescheids beantragt wird.
4.2 Zustimmung des Antragstellers
Bei der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung ist im Rahmen des Zustimmungsvorbehalts (vgl. Tz. 3.4 Satz 2) von dem örtlich zuständigen Finanzamt vor Erteilung eines (Änderungs-) Bescheides sicher zu stellen, dass
sich der Antragsteller mit der Umsetzung schriftlich einverstanden erklärt;
schwebende Rechtsbehelfsverfahren ihre Erledigung finden und
S. 101der Antragsteller nach Bekanntgabe des die Verständigungsvereinbarung umsetzenden Bescheides auf einen Rechtsbehelf verzichtet, soweit mit diesem die Ergebnisse der Verständigungsvereinbarung zutre...