Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B. Verständigungsverfahren nach DBA
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden für Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach den DBA (vgl. Tz. 1.1).
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Abschnitts sind die Tz. 10 bis 12 des Abschnitts C entsprechend im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, für die die Schiedskonvention gilt, sofern die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach den DBA beantragt wird und es sich bei dem beantragten Verfahren um Fragen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen oder der Gewinnaufteilung bei Betriebsstätten handelt.