Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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5.1 Grundsätze für eine Berichtigung
Die allgemeinen Bestimmungen über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (z.B. §§ 39 bis 42 AO) gehen den Berichtigungen innerhalb bzw. außerhalb der Bilanz (Tz. 5.2 und Tz. 5.3) vor. Eine Berichtigung ist für das Jahr vorzunehmen, in dem die jeweilige Einkünfteminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eingetreten ist. Der Berichtigungsbetrag ist derselben Einkunftsart zuzurechnen wie die berichtigten Einkünfte. Eine Teilwertabschreibung auf den Berichtigungsbetrag kommt nur in Betracht, wenn die Berichtigung innerhalb der Bilanz vorgenommen worden ist.