Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D. Geschäftsbeziehung (§ 1 Abs. 4 AStG)
Zu Rn. 1.16
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Grundlage für jede Einkünftekorrektur ist das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung. Die Geschäftsbeziehung ist dabei in § 1 Abs. 4 AStG legal definiert. Geschäftsbeziehungen sind einzelne oder wirtschaftlich zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle), also schuldrechtliche Beziehungen im Verhältnis zwischen nahestehenden Personen oder anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Verhältnis zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte. Die S. 30VerwGrs VP enthalten eine beispielhafte Aufzählung dazu und nennen insbesondere Warenlieferungen, Dienstleistungen, die (zeitweise) Überlassung oder (dauerhafte) Übertragung von immateriellen Werten, Arbeitnehmerüberlassungen und (Kosten-)Umlagen. Dabei ist es für die Frage des Vorliegens von Geschäftsbeziehungen nicht von Bedeutung, ob ein angemessenes, ein unangemessenes oder gar kein Entgelt vereinbart worden ist. Ein Geschäftsvorfall kann auch Vorliegen, wenn er in der bisher (fremdunüblich) vorgenommenen Einkünfteermittlung noch gar nicht erfasst wurde. Maßgebend ist das Verhalten fremder Dritter. Die Verprobung über das Vorliegen einer Geschäftsb...