Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.4 Minderung des Beweismaßes bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, indem er z.B. Tatsachen aus seiner Wissenssphäre nicht preisgibt, ist das Beweismaß zu Gunsten der Finanzbehörde gemindert (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 462, BFH-Urteil vom , BStBl 1992 II S. 55 und BFH-Urteil vom , BStBl 2004 II S. 171; ). Kann der Sachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Regelbeweismaß) aufgeklärt werden, reicht ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad für die Besteuerung aus.
Wirkt sich die Verletzung der Mitwirkungspflichten auf mehrere Tatbestandsmerkmale einer Einkünftekorrekturvorschrift aus, tritt eine Beweismaßreduzierung für alle betroffenen Tatbestandsmerkmale der Berichtigungsvorschrift ein (). Steht fest oder kann wegen der Pflichtverletzung unterstellt werden, dass z.B. bei einer verdeckten Gewinnausschüttung das Tatbestandsmerkmal der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung gegeben ist, besteht auch die Vermutung, dass sich diese Veranlassung in nicht dem Fremdvergleich entsprechenden Geschäftsbedingungen (vor...