Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A. Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis
Zu Rn. 1.1
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Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen eines jeden Stpfl. i.S.d. § 33 AO, mithin also unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 EStG, § 2 KStG), beschränkt (§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 KStG), erweitert unbeschränkt (§ 1 Abs. 2 EStG) und erweitert beschränkt (§ 2 AStG), unterliegen der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes dem Grunde und der Höhe nach. Die Einkünftekorrekturvorschrift ist unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen im Rahmen der jeweiligen Einkünfteermittlung anzuwenden, um die inländischen Einkünfte zutreffend nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu ermitteln.
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Soweit diese Geschäftsbeziehungen bereits nach den Vorschriften zu Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1 Sätze 2, 3, 4, 8 und 9 EStG) bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu korrigieren sind, sind diese Korrekturen vorrangig anzuwenden. Die Vorschriften des EStG sind dabei für sich genommen verpflichtend und in allen Fällen vorrangig zu beachten. Sie kennen keinen Rücktrittsgrund zugunsten der Korrekturvorschrift des § 1 AStG.
S. 18
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Der Anwendungsvorrang gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften zu vGA und vE (§ 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ff. KStG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 AStG sind K...