Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A. Erstkorrektur
Zu Rn. 4.1
614
Zu Fragen der allgemeinen Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 90 Abs. 1 AO, zu erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO sowie zu den besonderen Mitwirkungspflichten (Aufzeichnungspflichten) nach § 90 Abs. 3 AO, insbesondere den Fragen der Dokumentation der Verrechnungspreise, der vorzulegenden Unterlagen und der möglichen Sanktionen nach § 162 Abs. 3 und 4 AO nehmen die VerwGrds VP nicht mehr Stellung, sondern verweisen auf die VerwGrds 2020. Dasselbe gilt für die grundsätzlichen Ausführungen zur Durchführung einer Erstkorrektur im Rahmen einer Schätzung des Korrekturbetrags für die Anwendung von § 1 AStG nach § 162 Abs. 2, 3 oder 4 AO.
Zu Rn. 4.2
615
Die Korrektur der Einkünfte nach § 1 AStG erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem die der Korrektur zugrunde liegenden Einkünfte in vermindertem Maße angesetzt worden sind und somit in dem VZ der nicht fremdvergleichskonform ermittelten Verrechnungspreise. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Einkünfte in der gleichen Periode zuzuordnen, in der diese nicht fremdvergleichskonform in der Buchhaltung zutreffend zu erfassen waren. Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG wird der Gewinn sodann in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, zutreffend ...