Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.1 Allgemeines
Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 bis 3 AO nicht oder nicht vollständig nach, können für ihn nachteilige Folgen eintreten, z.B.:
Minderung der Ermittlungspflichten der Finanzbehörde (§ 88 AO),
Nichtberücksichtigung von Schulden und Ausgaben (§ 160 AO),
Einsatz von Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO), z.B. wenn der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO nicht vorlegt oder der Aufforderung, mangelhafte Aufzeichnungen nachzubessern, nicht nachkommt (Tz. Buchstabe c),
Nichtberücksichtigung von Erklärungen und Beweismitteln im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 364b AO),
Beweismaßreduzierung (Tz. 4.4),
Beweisrisikoverlagerung zu Lasten des Steuerpflichtigen (z.B. widerlegbare Vermutung nach § 162 Abs. 3 AO, Tz. 4.6.1),
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ggf. unter Ausschöpfung einer ermittelten Bandbreite zu Lasten des Steuerpflichtigen (§ 162 Abs. 1, 2 und 3 AO, Tz. 4.6.2),
Festsetzung eines Zuschlags (§ 162 Abs. 4 AO, Tz. 4.6.3),
Durchführung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 369 ff. AO; eine Eröffnung kommt z.B. in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisfestsetzung zuverlässige Fremdvergleichspreise bekannt waren, er diese aber aus Gründen der Steuerersparnis nicht v...