Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D. Zoll
Zu Rn. 4.7
627
Der für die Einkunftsabgrenzung maßgebliche steuerliche Fremdvergleichspreis stimmt im Idealfall mit dem vom Unternehmen bereits vorab bestimmten Verrechnungspreis und damit auch mit dem der Verzollung zugrunde liegenden Zollwert i.S.d. Art. 70 UZK überein. Dieser bestimmt sich demnach vorrangig nach dem Transaktionswert, der dem Wert entspricht, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU entspricht. Das schließt alle Zahlungen mit ein, die als Voraussetzungen für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind. Dafür darf der Transaktionswert jedoch nicht durch die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer beeinflusst sein (Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK). Kann der Zollwert mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht nach Art. 70 UZK bestimmt werden, kommt Art. 74 mit einer Stufenprüfung zur Anwendung, die von einer Ableitung des Zollwerts von vergleichbaren oder ähnlichen Waren bis hin zu einer Erfassung einzelner Elemente der Preiskalkulation geht. Zwar weichen die Ermittlung des Zollwerts und der Fremdvergleichspreises damit voneinander ab, jedoch können die jeweiligen Überlegu...