Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C. Gegenberichtigung
Zu Rn. 4.6
624
Kommt es zu einer Korrektur der Einkünfte durch eine ausländische Steuerverwaltung, führt dies in der Regel zu einer Doppelbesteuerung, da der entsprechende korrespondierende Aufwand im Inland noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Daraus resultierende Verrechnungspreisanpassungen für die Zukunft sind nach § 90 Abs. 3 AO im Rahmen der Dokumentation der Verrechnungspreise zu erläutern. Je nach Umfang der Änderung kann ein außergewöhnlicher Geschäftsvorfall nach § 3 GAufzV vorliegen, der zeitnah zu dokumentieren ist (§ 90 Abs. 3 Satz 8 AO).
625
Eine nachträgliche Gegenberichtigung für die Vergangenheit ist nur anzuerkennen, wenn sie nach deutschem Recht materiell und formell zulässig ist. Allein das Vorhandensein einer Art. 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmung reicht nicht aus. Die Gegenberichtigung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht so durchzuführen, als wenn der Geschäftsvorfall von Anfang an zutreffend analog der Korrektur behandelt worden wäre. Dies ist nur dann möglich, wenn die Erstkorrektur auch aus deutscher Sicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Zusätzlich darf der Bescheid nicht bestandskräftig geworden sein, es muss eine formelle Än...