Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C. Vergleichbarkeitsanalyse
C.1 Grundsatz
Zu Rn. 3.18
200
Die Aussagen des BMF zur Vergleichbarkeitsanalyse (Rn. 3.18 bis 3.22) decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Bei der Vergleichbarkeitsanalyse sind alle für die Vergleichbarkeitsprüfung relevanten Faktoren heranzuziehen und zu dokumentieren (Rn. 3.19 und 3.20). Die Anwendung von Mehrjahreswerten ist grundsätzlich zulässig (Rn. 3.21). Die Vergleichbarkeit ist nach Ansicht des BMF nicht gegeben, wenn die zum Vergleich herangezogenen Geschäftsbeziehungen erheblich von den geprüften konzerninternen Geschäftsbeziehungen abweichen oder u.a. spezifische immaterielle Werte Teil der Geschäftsvorfälle sind (Rn. 3.22).
201
Rn. 3.18 ordnet die Anwendbarkeit des Kapitels III an, was eigentlich bereits durch die Generalverweisung in Rn. 2.1 erreicht wird. Daneben verweist das BMF „besonders“ auf das Schreiben des EU JTPF zur Nutzung von Vergleichswerten.
202
Den wesentlichen Inhalt umschreibt das Papier der EU wie folgt:
Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes basiert im Allgemeinen auf einem Vergleich der Bedingungen einer kontrollierten Transaktion mit den ...