Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2.3 Schätzungen nach. § 162 Abs. 2 AO
Zu Rn. 76 - 79
a) Schätzungsverpflichtung des FA
401
Die Finanzbehörden sind gemäß § 162 Abs. 2 AO „insbesondere“ dann zur Schätzung verpflichtet, wenn der Stpfl. über seine Angaben bzw. Verhältnisse keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten verletzt.
Wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, werden in § 162 Abs. 2 AO Beispiele für Fälle, in denen eine Schätzung vorzunehmen ist, aufgezählt, ohne dass die Aufzählung abschließend ist. Den in § 162 Abs. 2 aufgelisteten Beispielen ist gemein, dass der Schätzungsanlass vom Stpfl. gesetzt worden ist, weil Ungewissheiten von ihm verschuldet worden sind bzw. aus seiner Sphäre herrühren. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ bleibt letztlich ungeklärt, ob eine Schätzung auch dann möglich ist, wenn der Stpfl. keine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Man denke hier z.B. an Fälle, in denen ein inländischer Stpfl. Unterlagen und Daten eines ausländischen verbundenen Unternehmens nicht vorlegen kann, weil dieses die Herausgabe verweiger...