Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2.1 Allgemeines
Zu Rn. 67-74
a) Was bedeutet Schätzung?
364
Unter einer Schätzung ist jede Art des Schlussfolgerns zu verstehen, die mit einem verminderten Überzeugungsgrad (Beweismaß) erfolgt. Mit anderen Worten: Schätzung ist Beweiswürdigung aufgrund unzureichender Beweismittel. Bei der Schätzung werden aus Indizien Schlussfolgerungen mit dem Ziel gezogen, zu einem Besteuerungsergebnis zu gelangen, für das eine bestimmte - je nach Mitwirkung und Beweisnähe des Stpfl. abgestufte - Wahrscheinlichkeit spricht. Rüsken weist zutreffend darauf hin, dass die Schätzung keine Eigentümlichkeit des Steuerrechts ist, sondern dass sie sich auch in der ZPO wiederfindet, und zwar unter dem Synonym „Entscheidung nach freier Überzeugung.“
365
Als Mittel der Sachaufklärung hat die Schätzung rechtslogischen Vorrang vor der Anwendung von Beweislastregeln. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 162 AO, wonach die Finanzbehörde - unabhängig von den Beweislastregeln - zur Schätzung verpflichtet ist. Die Beweislastregeln können somit als ultima ratio allenfalls dann zur Anwendung gelangen, wenn die steuerlich relevanten Tatsachen nicht - auch nicht im Wege der S...