Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1.3 Besondere Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO
1.3.1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AO)
Zu Rn. 25
196
Im Abschnitt 1.3. zu den besonderen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO bezieht sich das BMF ausdrücklich auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Dies sind die Anhänge I und II zu Kap. V sowie die in Kap. V enthaltenen grundsätzlichen Zielsetzungen der Verrechnungspreisdokumentation. Diese klare Feststellung ist hilfreich. Das ist ein Schritt auf dem Weg, international einheitliche Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten und damit die Verrechnungspreisdokumentation zu etablieren. Zu beachten ist, dass die in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien aufgeführten Informationen in der Verrechnungspreisdokumentation gem. § 90 Abs. 3 AO „regelmäßig“ enthalten sein „sollten“. Das bedeutet, dass die OECD-Verrechnungspreisleitlinien nicht rechtlich verbindlich eingeführt werden, was durch „bloße“ Verwaltungsanweisungen des BMF rechtlich nicht möglich wäre. Rechtliche verbindlich sind allein die Vorgaben des § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der GAufzV. Die ausdrückliche Inbezugnahme in den VerwGrds. Verf. 2020 begründet aber die Selbstbindung der Finanzverwaltung. Ditz/Bärsch/Engelen weisen zu Rech...