Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1.2 Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gem. § 90 Abs. 2 AO
Zu Rn. 9 - 24
a) Sinn und Umfang der erhöhten Mitwirkungspflichten
89
Die deutschen Finanzbehörden sind gemäß Völkerrecht grundsätzlich nicht befugt, hoheitliche Befugnisse außerhalb der deutschen Staatsgrenzen auszuüben. Insbesondere dürfen sie im Ausland nicht mit eigenen Prüfern Sachverhalte aufklären, es sei denn, der ausländische Fiskus stimmt zu. Bei steuerlichen Auslandsbeziehungen bleiben daher die Möglichkeiten der Finanzbehörde, für die zutreffende Besteuerung zu sorgen, oftmals hinter ihrem Auftrag zurück. Sich damit abzufinden, hieße Einnahmeausfälle, Besteuerungsungleichheit, mangelnde Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsverzerrungen in Kauf zu nehmen.
90
Damit alle Sachverhalte zutreffend aufgeklärt und besteuert werden können, hat der Gesetzgeber für grenzüberschreitende Sachverhalte - hierzu zählen auch internationale Verrechnungspreise - erhöhte Mitwirkungspflichten des Stpfl. vorgeschrieben (§ 90 Abs. 2 AO). Die Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten sind qualitativ intensiver und quantitativ umfassender als bei inländischen Sachverhalten. Bei Inlandssachverhalten ist de...