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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2.6 Heranziehung von Fremdvergleichsdaten

Um Fremdvergleichsdaten (Tz. .2) zur Prüfung von Verrechnungspreisen zu gewinnen, ist die Finanzbehörde im Rahmen des § 88 AO frei, alle sich ihr bietenden Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu nutzen. Sie kann auf Quellen zurückgreifen, die frei zugänglich sind und deswegen ohne Einschränkung durch das Steuergeheimnis verwertet werden können. Sie kann ebenso die Unterlagen des Steuerpflichtigen und anderer Beteiligter heranziehen, z.B. solche, die Geschäfte des Steuerpflichtigen mit fremden Dritten betreffen.

Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom , BStBl 2004 II S. 171) ist die Finanzbehörde grundsätzlich auch berechtigt, Erkenntnisse und Daten über Geschäftsvorfälle, Geschäftsbeziehungen und Unternehmen zur Prüfung von Verrechnungspreisen heranzuziehen, die sie in anderen Besteuerungsverfahren gewonnen hat. Ein Außenprüfer ist berechtigt, Unterlagen aus Steuerakten von Vergleichsunternehmen anzufordern, die zur Ermittlung von Vergleichsdaten nützlich sein können; diese sollen ihm vom zuständigen Finanzamt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (AnwendungsS. 48erlass zur Abgabenordnung - AEAO - zu § 30, Nr. 4....BStBl 1986 II S. 226BStBl 1977 II S. 196BStBl 1994 II S. 210

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