Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. Pflichten der Finanzbehörden
Zu Tz. 2.1 Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO)
Untersuchungsgrundsatz
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In Tz. 2.1 wird herausgestellt, dass die Finanzbehörden gem. § 88 Abs. 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz). Dieser Hinweis mag als selbstverständlich und damit überflüssig erscheinen, ist jedoch gleichwohl insofern bemerkenswert, als die alten Verwaltungsgrundsätze aus dem Jahr 1983 in der Literatur u.a. deswegen kritisiert wurden, weil sie zwar die Pflichten des Stpfl. abhandelten, sich über die (Ermittlungs-)Pflichten der Finanzbehörden aber ausschwiegen.
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Es ist unstreitig, dass der Stpfl. bei der Sachverhaltsaufklärung zur Mitwirkung verpflichtet ist - sofern der Sachverhalt steuerlich relevant ist. Konflikte erwachsen jedoch aus der Frage, was steuerlich relevant ist und wer hierüber letztlich entscheidet. Der Finanzverwaltung war der Hinweis in Tz. 2.1 wichtig, dass der Gesetzgeber die Rollen so verteilt hat, dass die Finanzbehörde - und nicht der Stpfl. - nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob Sachverhalte aufklärungsbedürftig sind, weil sie steuerlich von Bedeutung sein können. Durch das Wort „können“ wird zum ...