Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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VIII. Schlussvorschrift (§ 7 GAufzV)
Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
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§ 7 GAufzV entspricht dem bisherigen § 8 GAufzV 2003. Die Anwendbarkeit richtet sich grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 AO i.d.F. des sog. Anti-BEPS-I UmsetzungsG v. . § 90 Abs. 3 AO ist anwendbar für alle S. 169Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Dies gilt damit auch für die GAufzV.
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Anzumerken ist, dass diese Anwendungsregelung zumindest geeignet ist, eine gewisse Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige in Bezug auf Geschäftsvorfälle hervorzurufen, die im Veranlagungszeitraum 2017 vor dem endgültigen Inkrafttreten der GAufzV n.F. abgeschlossen wurden.