Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3. Die Definition des „kleineren Unternehmens“ (§ 6 Abs. 2 GAufzV)
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In § 6 Abs. 2 GAufzV definiert der Verordnungsgeber den Begriff des „kleineren Unternehmens“, also jener Steuerpflichtigen, die durch die Regelungen des § 6 Abs. 1 GAufzV privilegiert werden sollen, obwohl sie aus ihren Geschäftsbeziehungen Gewinneinkünfte i.S.d. §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Begriff des „kleineren Unternehmens“ nicht auf die Größe des Unternehmens an sich, sondern auf den Umfang der dokumentationspflichtigen Transaktionen mit nahestehenden Personen bezieht. Die von der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts gemachte Anregung, spezifische Wesentlichkeitsgrenzen in Bezug auf einzelne S. 166Dokumentationsanforderungen vorzusehen, wurde vom deutschen Verordnungsgeber dabei nicht aufgenommen.
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Es bestehen zwei Betragsgrenzen, die beide gleichzeitig erfüllt werden müssen, damit ein Unternehmen als „kleineres Unternehmen“ i.S.d. § 6 Abs. 1 GAufzV gilt. So dürfen einerseits die Entgelte aus der Lieferung von Gütern oder Waren an und von nahestehenden Personen 6 Millionen EUR pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Gleichzeitig darf die Summe der Vergütungen für „andere ...