Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. Anwendungsbereich und Gegenstand der Erleichterungen (§ 6 Abs. 1 GAufzV)
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Von der Regelung des § 6 Abs. 1 GAufzV begünstigt werden, neben den sogenannten „kleineren Unternehmen“, ohne Größenbeschränkung diejenigen Steuerpflichtigen, die aus ihren Geschäftsbeziehungen „andere als Gewinneinkünfte“, d.h. Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, erzielen. Damit betrifft die Regelung zunächst natürliche Personen, die direkt oder indirekt über vermögensverwaltende Personengesellschaften von nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG Zinsen, Lizenzen, Mieten, Renten oder Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit beziehen oder entsprechende Aufwände im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht zu Gewinneinkünften führt, haben. Bei der Definition der „Gewinneinkünfte“ finden die Einkünftequalifikationsregeln des EStG Anwendung, sodass eine Privilegierung im Rahmen der Regelungen zu den Überschusseinkünften ausgeschlossen ist, wenn die entsprechenden Einkünfte infolge einer Betriebsaufspaltung, der Abfärbetheorie, gewerblicher Prägung oder als Sonderbetriebseinnahmen, Gewinneinkünfte darstellen. Dabei bezieht sich die Regelung nicht nur auf die Einkünfte, die isoliert aus der dokumentationspflic...