Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1. Einführung
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Die Regelung des § 6 GAufzV sieht für bestimmte Steuerpflichtige, insbesondere kleinere Unternehmen, Erleichterungen bezüglich der Erfüllung der zuvor definierten Aufzeichnungspflichten vor. Die Dokumentationspflichten selbst werden diesen Steuerpflichtigen inhaltlich dabei nicht erlassen. Hierfür gäbe es in § 90 Abs. 3 Satz 11 AO auch keine Rechtsgrundlage, da dieser nur Regelungen zur einheitlichen Anwendung der in § 90 Abs. 3 AO definierten Dokumentationspflichten erlaubt. Stattdessen sieht § 6 GAufzV Vereinfachungen hinsichtlich der Art und Weise vor, wie die von der Regelung begünstigten Steuerpflichtigen ihre Dokumentationspflichten erfüllen können. S. 162Mit der Regelung trägt der deutsche Gesetzgeber - allerdings nur in engen Grenzen - dem auch von der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts unterstützten Rechtsgedanken Rechnung, dass kleinere Unternehmen mit nur geringen grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht den gleichen umfangreichen Dokumentationspflichten unterworfen sein sollten, wie große multinationale Unternehmen. Die Regelung des § 6 GAufzV 2017 ist dabei inhaltlich weitgehend identisch mit der der vorhergehenden Fassung der GAuf...