Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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5. Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (Satz 2 der Anlage zur GAufzV)
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Gemäß Satz 2 der Anlage zur GAufzV wird dem Steuerpflichtigen „[s]oweit in der Anlage [...] unbestimmte Rechtsbegriffe“ enthalten sind, [...] „ein eigenständiger Beurteilungsspielraum“ zur Interpretation dieser Rechtsbegriffe eingeräumt. Diese Ermächtigung, die den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 GAufzV aufnimmt, ist ausdrücklich auf die unbestimmten Rechtsbegriffe der Anlage zur GAufzV begrenzt. Sie bezieht sich damit nur auf die in der Aufzählung gemäß Satz 1 der Anlage enthaltenen Begriffe, soweit deren Inhalt rechtlich noch keine abschließende Definition erfahren hat und auch nicht abschließend bestimmbar ist. Liegt ein solcher Begriff vor, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit eine eigene Definition dieses Begriffs vorzunehmen und diese seiner Stammdokumentation zugrunde zu legen. Diese Begriffsauslegung ist dann durch die Finanzbehörde anzuerkennen, soweit sie vertretbar ist, d.h. noch vom Wortlaut und der gewöhnlichen Bedeutung der verwendeten Begriffe gedeckt ist. Diese Ermächtigung gilt allerdings nur bei Einhaltung von drei Voraussetzungen durch den Steuerpflichtigen. So muss der St...