Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Informationen zu den immateriellen Werten der Unternehmensgruppe (Satz 1 Nr. 9-13)
276
Der dritte Teil der Informationspflichten des OECD-Masterfiles, der in den Informationsanforderungen neun bis dreizehn der Anlage zur GAufzV in deutsches Recht überführt wurde, verlangt vom Steuerpflichtigen die Offenlegung umfangreicher Informationen zur Schaffung, zum Eigentum und zur Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern innerhalb der Unternehmensgruppe. Diese Informationsanforderungen stellen eine wesentliche und aus Unternehmenssicht höchst kritische Erweiterung der bestehenden Dokumentationspflichten dar, sodass hier besondere Sorgfalt bei der Erstellung der entsprechenden Dokumentationskapitel angezeigt ist.
277
Gem. Anhang I zu Kapitel V der OECD-Leitlinien sind die in den Informationsanforderungen neun bis dreizehn verlangten Informationen für alle „inS. 135tangibles“ im Sinne des Kapitels VI der OECD-Leitlinien darzustellen. Auch die Anlage zur GAufzV verlangt ausdrücklich Informationen zu den „immateriellen Werten der Unternehmensgruppe“ und nicht mehr nur, wie noch die GAufzV 2003, zu deren „immateriellen Wirtschaftsgütern“, sodass davon auszugehen ist, dass der Verordn...