Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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a) Darstellung des Organisationsaufbaus der Gruppe (Satz 1 Nr. 1)
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Die erste Informationsanforderung gemäß der Anlage zur GAufzV verlangt eine graphische Darstellung des rechtlichen Konzernaufbaus, welche neben der Darstellung der Gesellschafterstruktur auch die „geographische Verteilung“ der Gesellschaften und Betriebsstätten umfassen soll. Die Regelung entspricht der ersten Informationsanforderung des Anhangs I zu Kapitel V der OECD-Leitlinien („Chart illustrating the MNE's legal and ownership structure and geographical location of operating entities“), erweitert diese aber um die Pflicht Betriebsstätten mit ihrer jeweiligen „geographischen Verteilung“ anzugeben, welche im OECD Text nicht enthalten ist. Auch darüber hinaus legt der Verordnungsgeber die Anforderungen der OECD-Leitlinien an dieser Stelle eher weit aus. Während die OECD-Regelung zumindest ihrem Wortlaut nach keine Informationen über die genaue Beteiligungshöhe, Joint Ventures und Minderheitsbeteiligungen verlangt, soll die graphische Darstellung nach der GAufzV alle Unternehmen umfassen, die Teil der Unternehmensgruppe i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 4 AO sind, d.h. es wird eine vollständige Darstellung aller nahestehenden P...