Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4. Die Inhalte der Stammdokumentation im Detail (Anlage zu § 5 GAufzV)
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Der geforderte Inhalt der Stammdokumentation wird in der Anlage zur GAufzV definiert. Die dort in Satz 1 im Einzelnen aufgezählten achtzehn Informationsanforderungen sollen gemäß der Begründung zu § 5 Abs. 1 GAufzV den von der OECD im BEPS Projekt definierten und mittlerweile in Anhang I zu Kapitel V der OECD-Leitlinien enthaltenen Inhalten des OECD-Masterfiles entsprechen. Bei der Auslegung der Informationsanforderungen sind darüber hinaus vor allem zwei Dinge zu beachten: Zunächst kommt dem Steuerpflichtigen gemäß Satz 2 der Anlage zur GAufzV ein eigenständiger Beurteilungsspielraum bei der Auslegung der Anlage zu. Des Weiteren sind bei zahlreichen Informationsanforderungen lediglich Angaben zu „wesentlichen“ Sachverhalten zu machen.
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Mehrere der Informationsanforderungen in Satz 1 der Anlage zur GAufzV verpflichten den Steuerpflichtigen zur Aufzeichnung von Informationen einer bestimmten Kategorie sofern diese „bedeutend“, „wichtig“ oder „wesentlich“ sind. Eine Definition dessen, wann ein bestimmter Sachverhalt „bedeutend“, „wichtig“ oder „wesentlich“ ist, erfolgt allerdings nicht und es bleib...