Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Verwendung nach ausländischen Vorschriften erstellter Aufzeichnungen (Satz 2 und Satz 3)
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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GAufzV kann der Steuerpflichtige seine Pflicht zur Erstellung einer Stammdokumentation auch durch die Verwendung nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Aufzeichnungen erfüllen. Hierdurch soll laut der Verordnungsbegründung dem Grundgedanken des Masterfile-Ansatzes Rechnung getragen werden, wonach die Stammdokumentation innerhalb eines multinationalen Unternehmens nur einmal zu erstellen ist und dann gegenüber allen zuständigen Finanzbehörden verwendet werden kann. Dabei ist der Begriff der „Aufzeichnungen“ gemäß der Verordnungsbegründung und dem Zweck der Norm dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den Aufzeichnungen, um eine nach ausländischen Vorschriften erstellte Stammdokumentation handeln muss, d.h. ein Dokument, welches seinem Zweck und Inhalt nach grundsätzlich mit einer Stammdokumentation vergleichbar ist. Sofern dies erfüllt ist, beschränkt die Regelung das Recht zur Verwendung ausländischer Aufzeichnungen nicht auf Dokumente, die den Anforderungen des OECD-Masterfile-Ansatzes genügen, sondern lässt grundsätzlich die Verwend...