Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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e) Sanktionen
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Bei Nichtvorlage der Stammdokumentation drohen Zwangsmittel (§ 328 AO) oder ein Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO). Eine Verrechnungspreiskorrektur allein wegen Nichtvorlage einer Stammdokumentation kommt dagegen nicht in Betracht. Auch die Regelungen zur Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO oder zu den Strafzuschlägen gem. § 162 Abs. 4 AO kommen bei bloßer Nichtvorlage oder nicht fristgerechter Vorlage einer Stammdokumentation nicht zur Anwendung. Beide Regelungen stellen darauf ab, dass der Steuerpflichtige seine Pflichten i.S.d. § 90 Abs. 3 AO durch die Nichtvorlage von Aufzeichnungen „über einen Geschäftsvorfall“ verletzt hat. Da die Stammdokumentation aber gerade keine geschäftsvorfallbezogenen Aufzeichnungen enthält, ist eine Anwendung dieser Regelungen insoweit ausgeschlossen.