Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Frist zur Erstellung und Vorlage der Stammdokumentation
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Anders als von der OECD in Tz. 5.30 OECD-Leitlinien vorgeschlagen, hat der deutsche Gesetzgeber für die Erstellung und Vorlage der Stammdokumentation keine besonderen Vorschriften und Fristen vorgesehen. Es geltenden vielmehr die allgemeinen Regelungen. Die Stammdokumentation soll gem. § 90 Abs. 3 Satz 5 AO im Regelfall nur für Zwecke der Durchführung einer Außenprüfung angefordert werden. Eine regelmäßige, jährliche Abgabe der Stammdokumentation ist nicht vorgesehen. Die Vorlage der Stammdokumentation richtet sich nach § 97 AO, d.h. es bedarf zur Vorlage eines Auskunftsersuchens, welches einen Verwaltungsakt darstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Die Frist für die Vorlage beträgt 60 Tage nach Aufforderung durch die Finanzbehörde (§ 90 Abs. 3 Satz 7 AO). In begründeten Einzelfällen kann diese Frist verlängert werden (§ 90 Abs. 3 Satz 9 AO). Zu beachten ist allerdings, dass diese Regelung auch Unternehmen mit inländischer Konzernobergesellschaft nicht ohne Weiteres vor der Notwendigkeit einer zeitnahen Erstellung der Stammdokumentation bewahrt, da zahlreiche andere Staaten dem Vorschlag der OECD gefolgt sind und von den in ihrem Land ansässigen Toc...