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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
Kroppen/Rasch

Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

a) Überblick und Systematik

199

Vgl. Anm. 140.

200

Im Wesentlichen - bis auf redaktionelle Änderungen - beinhaltet § 4 Abs. 2 GAufzV den bisherigen § 5 GAufzV 2003. Die redaktionellen Änderungen finden sich in den Nr. 3 und Nr. 4, in denen „Vorwegauskünfte“ bzw. „Verrechnungspreisvereinbarungen“ durch „Vorabzusagen“ im Einklang mit den Empfehlungen der OECD abgeändert wurden. Grundsätzlich verlangt § 4 Abs. 2 neben den Unterlagen des Abs. 1 für sechs Sachverhalte spezielle Aufzeichnungen. Die Begründung des § 5 GAufzV 2003 hatte herausgestellt, dass diese Aufzeichnungen erforderlich sind, wenn für den Steuerpflichtigen erkennbar „besondere, untypische Umstände“ vorliegen, die besondere Aufzeichnungen erfordern. Insofern ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Katalog des neuen § 4 Abs. 2 - entsprechend dem § 5 GAufzV 2003 - für die genannten Fälle abschließend ist. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls. Im Kontext des bisher Gesagten kann die Verweisung auf die Umstände des Einzelfalls nur bedeuten, dass ausschließlich in den enumerativ aufgelisteten Fällen eine über den Abs. 1 hinausgehende Verpflichtung gegeben ist, die inhaltlich durch die do...

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