Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Grundlegende Informationen zur Struktur und Geschäftsbeziehungen
aa) Allgemeine Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisationsaufbau (Nr. 1)
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§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GAufzV fordert allgemeine Informationen über Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau. Damit erhalten die Finanzbehörden erste verrechnungspreisrelevante Informationen S. 70zu dem Steuerpflichtigen. Insgesamt sind die Anforderungen relativ unbestimmt, was in Bezug auf die allgemeinen Informationen der Nr. 1 zu begrüßen ist. Ein starrer Katalog würde dem Steuerpflichtigen Flexibilität nehmen, die er auch und insbesondere vor dem Hintergrund des Erfordernisses weltweit einheitlicher Aufzeichnungen benötigt. Die Aufzeichnungen dienen in erster Hinsicht der Überprüfung, welche Personen nahestehend sind, welche Umstände das Nahestehen begründen, wie der Steuerpflichtige in die Konzernstruktur eingegliedert ist, welche Funktionen der Steuerpflichtige erfüllt und welche Geschäftsbeziehungen zudem mit fremden Dritten bestehen.
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Bereits der § 4 Ziff. 1 Buchst. b GAufzV-E v. - dem damaligen „Rohenwturf“ - forderte ei...