Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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a) Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation
142
Abs. 1 enthält den inhaltlichen Umfang der bisherigen Anforderungen des § 4 GAufzV 2003. Das ist auch nachvollziehbar, da die landesspezifische Dokumentation neuer Form die bisherige Dokumentation, die nach § 90 Abs. 3 a.F. i.V.m. der GAufzV 2003 erforderlich war, ersetzt. Es gilt nach wie vor die Restriktion, dass die Aufzeichnungspflichten nur gelten, soweit sie für die Prüfung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen steuerlich von Bedeutung sind.
143
Bisher hat die GAufzV 2003 in § 1 Abs. 1 Satz 1 mittelbar die Einteilung in Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation enthalten. Mit der Überarbeitung des § 90 Abs. 3 AO n.F. wird nunmehr schon in § 90 Abs. 3 Satz 2 AO die Einteilung in Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation vorgenommen. Unter Sachverhaltsdokumentation versteht § 90 Abs. 3 Satz 2 nunmehr die „Darstellung der Geschäftsvorfälle“. Eine weitergehende Einteilung ist der GAufzV nicht zu entnehmen. Ein über eine deklaratorische Bedeutung hinausgehender Wert kommt dieser Einteilung nicht zu. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GAufzV entspricht - dem bisherigen Verständnis folgend - der Sachverhaltsdokumentation, während Nr. 4 die Anfor...