Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1. Überblick und Systematik
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§ 4 definiert ausführlich die vom Steuerpflichtigen im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO zu erstellenden Aufzeichnungen für die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation. Beachtlich ist die Restriktion in Absatz 1. Demnach sind Aufzeichnungen zu erstellen, soweit diese Informationen für die Prüfung von Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nicht alle Informationen aufzeichnen muss, sondern die Aufzeichnung auf solche Informationen limitieren kann, die eine Prüfung der in Frage stehenden Geschäftsbeziehung ermöglichen.
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§ 4 Abs. 1 nimmt die Verpflichtung des § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO auf und beschreibt die „Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen i.S.d. § 90 S. 66Abs. 3 Satz 1 und 2“ AO. Wie § 90 Abs. 3 AO verwendet § 4 Abs. 1 den Begriff des Steuerpflichtigen (§ 33 AO) - anders als § 90 Abs. 1 und 2. Damit umfasst der Anwendungsbereich über § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 inländische Muttergesellschaften mit Tochtergesellschaften im Ausland sowie inländische Tochtergesellschaften, die mit ausländischen Gesellschaften verbunden sind. Über die Geschäftsbeziehung ergibt sich auch der Verweis auf § 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG, wodurch auch Geschäftsvorfälle i...