Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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6. Anforderungen der Aufzeichnungen durch die Außenprüfung (§ 2 Abs. 6 GAufzV)
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Im durch das BEPS-UmsG neu gefassten § 90 Abs. 3 Satz 10 AO wurde klargestellt, dass Aufzeichnungen auf Anforderung der Finanzbehörde ergänzt werden müssen. Dies war in der Vergangenheit in Betriebsprüfungsverfahren zumeist unstreitig, zumal eine gleich lautende Regelung bereits in § 2 Abs. 6 der GAufzV 2003 enthalten war. Gleichwohl erschien dem Gesetzgeber diese Klarstellung sinnvoll, weil in wenigen Einzelfällen geltend gemacht wurde, dass § 90 Abs. 3 AO lex specialis zu § 90 Abs. 2 AO sei und dass demzufolge die speziellen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO alle allgemeinen Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO verdrängen. Auch wurde gelegentlich die These vertreten, dass die erhöhten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 und 3 AO erlöschen, sobald dieser verwertbare Aufzeichnungen vorS. 62gelegt habe. Damit sollte nun unstreitig sein, dass Aufzeichnungen für die erfassten Geschäftsvorfälle um weitere Informationen zu ergänzen sind (z.B. um Erläuterungen zur Vergleichbarkeit von Unternehmen oder Transaktionen) und um bisher nicht erfasste Geschäftsvorfälle zu vervollständigen sind. Finanztransaktionen (cash p...