Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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5. Sprache (§ 2 Abs. 5 GAufzV)
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Aufzeichnungen sind gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 GAufzV grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Diese restriktive Regelung erstaunt etwas, da die OECD ihren Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Einreichung von Verrechnungspreisunterlagen in weit verbreiteten Sprachen zuzulassen, sofern dies den Nutzen der Unterlagen nicht beeinträchtigt. In 2 Abs. 5 Satz 2 GAufzV 2 heißt es denn auch, dass die Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen Ausnahmen zulassen kann.
S. 61
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Typischerweise - und zulässigerweise - werden in global tätigen Unternehmensgruppen sowohl das Local File als auch das Master File in englischer Sprache erstellt, um es innerhalb der Gruppe zu ermöglichen mehrfach nutzen zu können, z.B. als Grundgerüst der Dokumentation und zur Vorlage bei mehreren Finanzverwaltungen. Von daher wäre es zeitgemäßer gewesen, zumindest die Vorlage des Master File generell in englischer Sprache - natürlich nicht in anderen gängigen Sprachen (z.B. in Chinesisch) - zuzulassen.
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Die Übersetzungsproblematik hat sich allerdings in letzter Zeit erheblich verkleinert:
Zum einen werden in der Betriebsprüfungspraxis - gerade beim Einsatz von Auslandsfachp...