Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. Einzelfallbezogene Bestimmung des Aufzeichnungsinhalts (§ 2 Abs. 2 GAufzV)
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In § 2 Abs. 2 GAufzV wird inhaltlich hervorgehoben, dass es keine zeitnahe und laufende Dokumentationspflicht nach einem bestimmten Standard gibt. Vielmehr gibt es in Deutschland lediglich eine Verpflichtung, „auf Anforderung“ der Betriebsprüfung Aufzeichnungen zu erstellen, wobei die Anforderung sowohl die zu prüfenden Geschäftsbeziehungen als auch Art und Umfang der vorzulegenden Aufzeichnungen bezeichnen soll (vgl. § 2 Abs. 6 GAufzV). Demzufolge bestimmen sich die zu erstellenden Aufzeichnungen nach den Umständen des Einzelfalls.