Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1. Ernsthaftes Bemühen zur Beachtung des Fremdvergleichs (§ 2 Abs. 1 GAufzV)
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Die Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen erkennen lassen, den Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten, sodass es einem sachverständigen Dritten ermöglicht wird, den betreffenden Sachverhalt festzustellen und beurteilen zu können, ob und in welchem Maße der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde.
Der Hinweis in der GAufzV auf das erforderliche „ernsthafte Bemühen“ des Steuerpflichtigen sorgt seit langem für einige Verwirrung:
(a) Muss der Steuerpflichtige in seinen Aufzeichnungen nachweisen, dass er den Fremdvergleichsgrundsatz tatsächlich „beachtet“ hat (so § 2 Abs. 1 Satz 4 GAufzV)?
(b) Müssen die Aufzeichnungen belegen, dass der Steuerpflichtige sich ernsthaft bemüht hat, seine zivilrechtlichen „Geschäftsbeziehungen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten“ (so § 2 Abs. 1 Satz 3 GAufzV)?
(c) Bezieht sich das in § 2 Abs. 1 Satz 3 GAufzV genannte ernsthafte Bemühen auf die zutreffende Ermittlung der steuerlichen Einkünfte?
(d) Soll der Steuerpflichtige sich bei der Erstellung seiner Aufzeichnungen ernsthaft bemühen, eine Begründung für die Fremdüb...