Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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d) Entwicklung der GAufzV
aa) „GAufzV 2003“
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Am verabschiedete der Bundesrat damals erstmalig die „Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)“. Damit hatte der Gesetzgeber genau zwei Jahre nach dem Urteil des BFH vom (umfassende Aufzeichnungspflichten eingeführt. Die Rechtsverordnung des BMF, die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 90 Abs. 3 Satz 5 AO a.F. ergangen war, war bereits im Vorfeld umfassend in der Literatur diskutiert worden. Die Bedeutung war 2003 umso größer, als mit der umstrittenen Einführung des § 90 Abs. 3 AO durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz für die Steuerpflichtigen nur allgemein die Verpflichtung begründet wurde, Aufzeichnungen über wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen „für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen“ zu erstellen. Daher musste die erste Fassung der GAufzV aus dem Jahr 2003 Auskunft darüber geben, was die Steuerpflichtigen tatsächlich an Aufzeichnungen anzufertigen haben.
Die erste Fassung der Rechtsverordnung aus dem Jahre 2003 beschäftigte sich ausf...