Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XI. Zu § 10 FVerlV (erhebliche Abweichung)
235
Unter bestimmten Voraussetzungen (s. hierzu Anm. 235 ff.) darf die deutsche FinVerw. die Existenz einer Preisanpassungsklausel zwischen den an einem Geschäftsvorfall beteiligten Konzernunternehmen fingieren und auf der Basis dieser Klausel noch im Nachhinein in späteren Veranlagungszeiträumen eine Verrechnungspreiskorrektur durchführen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 12 AStG). Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a., dass für die Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern und Vorteilen weder uneingeschränkt noch eingeschränkt vergleichbare Fremddaten feststellbar sind und die Wertermittlung deshalb anhand der künftigen Ertragsströme aus diesen immateriellen Wirtschaftsgütern und Vorteilen geschätzt werden muss (= hypothetischer Fremdvergleich - vgl. § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG). Kommt es dann später auf Seiten des Erwerbers zu „erheblichen“ Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlich realisierten Gewinnen, darf eine nachträgliche Verrechnungspreiskorrektur zu Gunsten des deutschen Fiskus vorgenommen werden.
236
In § 10 FVerlV wird geregelt, wann eine erhebliche Abweichung vorliegt. Zwar ist in der Überschrift zu dieser Verordnung ger...