Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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7. Steuerliche Korrekturen können unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen erfolgen
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Die Zustimmung der Gesellschafter oder der Gesellschaft zu dem mit einer unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Funktionsverlagerung verbundenen Verlust einer Rechts- und Vermögensposition verhindert zwar zivilrechtlich das Entstehen von Schadensersatzansprüchen des auslagernden gegenüber dem aufnehmenden verbundenen Unternehmen bzw. gegenüber den Gesellschaftern, sie verhindert jedoch nicht die Annahme einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschaft, die erfolgswirksam zu aktivieren sind, können jedoch nicht gleichzeitig die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auslösen.
[Anschluss S. 271]
S. 271Kündigung bzw. Abschmelzung eines inländischen Vertreibers