Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3. § 7 Abs. 3 FVerlV
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Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2, FVerlV in dem die Funktion nicht weiter ausgeübt werden kann, behandelt § 7 Abs. 3 FVerlV die Konstellation, in der die Funktionsausübung zwar nach wie vor möglich ist, aber dauerhaft zu Verlusten führt. Wegen des international bestehenden Lohn- und Sachkostengefälles kommt es häufig vor, dass eine Funktion, die im Inland nicht mehr profitabel ausgeübt werden kann, bei Ausübung im Ausland noch profitabel ist. Das inländische Unternehmen steht dann vor der Alternative, auf Dauer die verlustträchtige Produktion fortzuführen oder die Funktion im Inland aufzugeben. Bei rein ökonomischer Betrachtung wird es danach entscheiden, bei welcher Alternative der abgezinste Wert des zu tragenden Verlustes geringer ist. Entschließt sich das Unternehmen, im Inland die Funktion aufzugeben, kommt es in Konzernen häufig vor, dass die Funktion im Ausland von einem verbundenen Unternehmen neu aufgebaut oder mit übernommen wird. Für diesen Fall regelt § 7 Abs. 3 FVerlV, dass bei der Bestimmung des Einigungsbereichs der Mindestpreis des übertragenden Unternehmens durch die erwarteten Verluste oder die Schließungskosten zu bestimmen ist, w...