Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1. § 7 Abs. 1 FVerlV
161
Erwartet das die Funktion verlagernde Unternehmen aus der Ausübung der Funktion in der Zukunft Gewinne, ist § 7 Abs. 1 FVerlV einschlägig. Danach ist der Mindestpreis als Untergrenze des Verhandlungsrahmens ein Ausgleich für den Wegfall oder die Minderung des Gewinnpotentials zuzüglich gegebenenfalls anfallender Schließungskosten. So wird das verlagernde S. 242Unternehmen so gestellt, wie es stünde, wenn es die Funktion fortgeführt hätte. Nur dann ist eine Zustimmung zur Verlagerung im Konzern betriebswirtschaftlich sinnvoll. Kaminski ist der Auffassung, eine Hinzurechnung der Schließungskosten sei nicht sachgerecht, weil diese zu einer doppelten Berücksichtigung der Schließungskosten führe, weil einerseits der Gewinn des übertragenden Unternehmens reduziert werde und andererseits die Kosten hinzuaddiert würden. Diese Auffassung kann u.E. nicht überzeugen. Eine Doppelberücksichtigung geschieht nur, wenn beide Vorgänge (Reduzierung des Gewinns und Hinzuaddierung) dasselbe Vorzeichen haben. Hier wird aber gerade die Verringerung des Gewinns durch Schließungskosten (negatives Vorzeichen) neutralisiert.
Beispiel
Die A GmbH ist die Tochter eines amerikanis...