Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. § 4 Abs. 2 FVerlV
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In der Praxis wird sich nicht immer eindeutig feststellen lassen, ob hinsichtlich einer Funktionsverlagerung und des damit zusammenhängenden Übergangs eines Transferpakets eine Übertragung oder eine Nutzungsüberlassung anzunehmen ist. Bestehen darüber Zweifel, räumt § 4 Abs. 2 FVerlV dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein. Auf seinen Antrag hin ist von einer Nutzungsüberlassung auszugehen.
Erste Voraussetzung für das Eingreifen von § 4 Abs. 2 FVerlV ist, dass Zweifel an dem Gewollten bestehen. Um feststellen zu können, wann solche Zweifel bestehen könnten, muss man sich zunächst die Unterschiede zwischen einer Übertragung und einer Nutzungsüberlassung deutlich machen. Eine Übertragung liegt dann vor, wenn der Erwerber das volle wirtschaftliche Eigentum an den Gegenständen der Übertragung erwirbt, also andere für die wirtschaftliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Gegenstände ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Demgegenüber ist eine Nutzungsüberlassung die bloße zeitlich begrenzte Überlassung von Gegenständen. Bei einer solchen verbleibt das Stammrecht beim Eigentümer. Das Nutzungsrecht soll den Berechtigten nicht endgültig verbleiben und das Recht ...