Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Rechnungsstellung
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Die in § 3 FVerlV vorgesehene Gesamtbewertung des Transferpakets führt auch zu nicht zu unterschätzenden praktischen Problemen. Obwohl die Bewertung zu einer Gesamtsumme für das Transferpaket führt, ist diese Gesamtsumme für Bilanzierungszwecke, aber insbesondere auch für Umsatzsteuer- und Zollzwecke, auf die Bestandteile des Transferpakets aufzuteilen. Dementsprechend sind die entsprechenden Preise in einer Rechnung offen auszuweisen.
Beispiel
Die A AG betreibt im Inland eine Fabrik zur Herstellung von Stoffen für die Bekleidungsindustrie. Der Betrieb ist nicht mehr kostendeckend, der Wert des Gewinnpotentials aus Sicht der A deshalb null. Das Werk wird zu der Tochtergesellschaft B in die Türkei verlagert. Zu dem Transferpaket gehören Maschinen im Wert von 300 und andere materielle Wirtschaftsgüter im Wert von 200, immaterielle Wirtschaftsgüter im Wert von 1.500, Dienstleistungen im Wert von 300 und, weil sich in der Türkei erhebliche Standortvorteile realisieren lassen, nach der Berechnung des Gesetzes ein Geschäftswert von 2000. Die Rechnung von A an B könnte damit etwa lauten:
Für das Ihnen mit der Funktionsverlagerung vom ... überlassene ...