Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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d) Zurechnung von Transferpaket und Gewinnpotential
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§ 3 Abs. 1 FVerlV legt fest, dass Gegenstand der Funktionsverlagerungsbesteuerung nur das Transferpaket ist, welches dem verlagernden Unternehmen zuzurechnen ist. Nach der Verordnungsbegründung gilt als Maßstab für die Zurechnung, dass eine solche erfolgt, wenn und soweit das übertragende Unternehmen den Aufwand dafür getragen hat die Bestandteile des Transferpakets herzustellen oder zu erwerben. Die Zurechnung bezieht sich damit sowohl auf das Transferpaket als Ganzes als auch auf Teile desselben.
Beispiel 1
Die A GmbH ist Tochtergesellschaft der B Inc., eines Unternehmens der Automobilindustrie. Sie stellt als Lohnfertiger Pressteile auf Werkzeugen her, die der B Inc. gehören. Sämtliche immateriellen Wirtschaftsgüter zur Produktion werden der A von B zur Verfügung gestellt. Die B beschließt, die Pressteile zukünftig bei ihrer Tochter C in Rumänien herstellen zu lassen. Die Werkzeuge werden deshalb nach Rumänien verlagert und die immateriellen Wirtschaftsgüter der C zur Verfügung gestellt. A hat nicht unerhebliche Schließungskosten für die bisherige Lohnfertigung.
Die A hat nur eine Routinefunktion ausgeübt. Säm...