Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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e) Zusammenfassung bezüglich Einzel- und Gesamtbewertung
129.1
Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich abhängig vom Gegenstand der Funktionsverlagerung folgendes Zusammenspiel der verschiedenen Korrekturnormen:
Ist Gegenstand der Verlagerung ein Betrieb oder Teilbetrieb im steuerlichen Sinne, geschieht die Bestimmung eines fehlenden oder die Korrektur eines unrichtigen Entgelts nach den allgemeinen Regeln auf Basis einer Gesamtbewertung. In diesem Fall ist ein fremder Dritter bereit, einen mit der Funktion verbundenen potenziellen Geschäftswert zu vergüten.
Ist Gegenstand einer Verlagerung ein Teilbetrieb im funktionalen Sinne, ohne dass die engen Voraussetzungen eines steuerlichen Teilbetriebs erfüllt sind, gilt das vorstehend zum steuerlichen Teilbetrieb Gesagte.
Ist Gegenstand der Verlagerung eine Funktion unterhalb der Schwelle eines funktionalen Teilbetriebs und wirkt der Steuerpflichtige nicht mit und hat kein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut benannt, gilt nach § 1 Abs. 3 AStG eine Gesamtbewertung des Transferpakets. Dies führt u.U. zum Ansatz geschäftswertbildender Faktoren.
Ist schließlich Gegenstand der Verlagerung eine Funktion unterhalb der Schwelle ...